1 | GÜLTIGKEIT
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, die eine andere Partei mit Gildewerk BV eingeht.
1.2 Eine Partei, die ein Rechtsverhältnis mit Gildewerk BV eingeht, wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Gegenpartei“ bezeichnet.
1.3 Gildewerk B.V. hat der Gegenpartei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss ihres ersten Vertrags zur Verfügung gestellt. Die Gegenpartei erklärt, mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu sein, auch in Bezug auf später abzuschließende Geschäfte. Sollte Gildewerk BV diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft ändern, wird sie der Gegenpartei ein neues Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommen lassen und die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihrer Website veröffentlichen. Auf Wunsch kann die Gegenpartei bei Gildewerk BV ein Exemplar der (eventuell auch: alten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen anfordern. Gildewerk BV wird diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen.
1.4 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich und gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer nicht speziell auf das Rechtsverhältnis zugeschnittenen Vereinbarung (z.B. einer allgemeinen Bedingung) ist unwirksam.
1.5 Verwendet die Gegenpartei allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nur insofern, als kein Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht. Im Fall von Unstimmigkeiten oder Unklarheiten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.6 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von schriftlicher Übermittlung die Rede ist, schließt dies die Übermittlung per E-Mail, Fax oder jedes andere Kommunikationsmittel ein, das nach dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Auffassungen damit gleichgesetzt werden kann.
1.7 Wenn und soweit eine Bestimmung oder ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gilt, nicht rechtsgültig ist oder nicht geltend gemacht werden kann, berührt dies nicht die Anwendung und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Gildewerk BV und die Gegenpartei vereinbaren hiermit, dass die Bestimmungen, auf die sich nicht berufen werden kann, durch Bestimmungen ersetzt werden, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig sind und auch dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.
2 | VERTRÄGE
2.1 Verträge zwischen Gildewerk BV und der Gegenpartei kommen durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, einen telefonischen Auftrag der Gegenpartei und/oder durch den Beginn der Ausführungsarbeiten durch Gildewerk BV zustande, sofern die Gegenpartei solche Erklärungen abgegeben hat, dass Gildewerk BV berechtigt war anzunehmen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, oder wenn die Gegenpartei keine Erklärungen abgegeben hat, aus denen hervorgeht, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
2.2 Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gegenpartei werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Gildewerk BV verbindlich. Sollte Gildewerk BV einer Ergänzung oder Änderung nicht zustimmen, bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang und unverändert in Kraft.
3 ANGEBOTE UND/ODER KOSTENVORANSCHLÄGE
3.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferzeiten und sonstigen Angaben sind unverbindlich, es sei denn, eine Angabe enthält eine ausdrückliche, auf das Rechtsverhältnis mit der anderen Partei zugeschnittene Annahmefrist.
3.2 Die von Gildewerk BV genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und weitere zusätzliche Kosten. Zu den weiteren zusätzlichen Kosten können unter anderem, aber nicht ausschließlich, Transportkosten zählen, sowie Erklärungen beteiligter Drittparteien. Die (möglichen) zusätzlichen Kosten werden soweit möglich im Angebot aufgeführt.
3.3 Gezeigte und/oder zur Verfügung gestellte Muster, Broschüren, Zeichnungen, Modelle, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Beschreibungen sind so detailliert wie möglich, aber stets nur eine Andeutung. Aus dem Vorgenannten können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, Gildewerk BV und die Gegenpartei haben im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.4 Modelle, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben und sonstigen Beschreibungen bleiben jederzeit Eigentum von Gildewerk BV, es sei denn, Gildewerk BV und die Gegenpartei haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die vorgenannten Gegenstände müssen auf erste Anforderung von Gildewerk BV zurückgegeben werden. Das Material darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gildewerk BV. (i) vervielfältigt werden; (ii) Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden; (iii) veräußert werden; oder (iv) auf irgendeine andere Weise vervielfältigt oder verbreitet werden.
3.5 Wenn zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags von staatlicher Seite und/oder von den Berufsverbänden Änderungen vorgenommen werden, z.B. in Bezug auf Löhne, Arbeitsbedingungen oder Sozialversicherung, ist Gildewerk BV berechtigt, die Erhöhungen an ihre Gegenpartei weiterzugeben. Wird zwischen den vorgenannten Daten eine neue Preisliste von Gildewerk BV und/oder ihren Lieferanten herausgegeben und tritt in Kraft, ist Gildewerk BV berechtigt, die darin genannten Preise ihrer Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
3.6 Gildewerk BV wendet bei ihren Angeboten, Offerten und Verträgen die größtmögliche Sorgfalt an. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Angebot, ein Kostenvoranschlag oder ein Vertrag einen Druck- oder Schreibfehler enthält. Sofern es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, kann die Gegenpartei Gildewerk BV nicht für diesen Fehler haftbar machen, auch wenn bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Sofern der Irrtum nicht sofort ersichtlich ist, ist Gildewerk BV berechtigt, ihn bis zum Vertragsabschluss zu berichtigen, ungeachtet der Tatsache, dass sie der Gegenpartei bereits ein Angebot mit einer auf die Gegenpartei zugeschnittenen Klausel gemäß Artikel 3.1 unterbreitet hat. Gildewerk B.V. wird die Gegenpartei über den Fehler informieren und ihr ein korrigiertes Angebot unterbreiten oder die Möglichkeit anbieten, den Vertrag aufzulösen, sofern die Gegenpartei den Vertrag nach der Berichtigung des offensichtlichen Fehlers nicht fortsetzen möchte.
4 | LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN
4.1 Die von Gildewerk BV oder von der Gegenpartei angegebenen Fristen, innerhalb derer die Waren zu liefern sind, können niemals als feste Fristen betrachtet werden, es sei denn, es wurde im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders angegeben. Wenn Gildewerk BV ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss sie von der Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt werden, nachdem Gildewerk BV und die Gegenpartei die in Artikel 5.4 genannten Beratungen durchgeführt haben.
4.2 Bei Teillieferungen wird jede Lieferung oder jede Phase als separate Transaktion betrachtet und kann Gildewerk BV nach eigenem Ermessen pro Transaktion in Rechnung gestellt werden.
4.3 Sofern nicht im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, geht das Risiko für die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Als Zeitpunkt der Lieferung im Sinne dieses Artikels 4.3 gilt der Zeitpunkt des Angebots an die Gegenpartei.
4.4 Sofern nicht im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der Transport (Versand) der Waren auf eine von Gildewerk BV zu bestimmende Weise. Unterhalb der versandkostenfreien Liefermenge erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Oberhalb der versandkostenfreien Liefermenge erfolgt der Transport auf Rechnung und Risiko von Gildewerk BV. In jedem Fall haftet Gildewerk BV nicht für Schäden, gleich welcher Art und Form, die mit dem Transport zusammenhängen.
4.5 Wenn die Lieferung der Waren an die Gegenpartei aus einem Grund, der im Risikobereich der Gegenpartei liegt, nicht möglich ist oder unmöglich erscheint, behält sich Gildewerk BV das Recht vor, die Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern (in ihren eigenen Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten eines von ihr zu bestimmenden Dritten). Gildewerk BV wird die Gegenpartei so schnell wie vernünftigerweise möglich schriftlich über die erfolgte Lagerung informieren und, sofern es sich nicht um eine feste Frist handelt, auch eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Gegenpartei Gildewerk BV in die Lage versetzen muss, die Waren zu liefern, wobei die Lieferung auf Kosten der Gegenpartei erfolgt.
4.6 Bleibt die Gegenpartei auch nach Ablauf der in Artikel 4.5 genannten angemessenen Frist in Verzug, so ist die Gegenpartei bereits nach Ablauf von 1 (einem) Monat, gerechnet ab dem Datum der Einlagerung, in Verzug, und Gildewerk BV ist berechtigt, den Vertrag ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, ohne gerichtliche Intervention und ohne zur Zahlung von Schadenersatz, Kosten und Zinsen verpflichtet zu sein, schriftlich und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen.
4.7 Die Bestimmungen in Artikel 4.5 und 4.6 entbinden die Gegenpartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich der Zahlung des geschuldeten Preises sowie der zusätzlichen Kosten, unter anderem, aber nicht ausschließlich, der Kosten für Transport, Lagerung und Verwaltung seitens Gildewerk BV. Ungeachtet dessen kann Gildewerk BV, wenn die Umstände dies nach ihrem alleinigen Ermessen rechtfertigen, einen umfassenden Vorschlag für Schadensersatz unterbreiten. Die Gegenpartei hat den zu diesem Zeitpunkt festzusetzenden angemessenen Betrag zur Begleichung des Schadens und der Kosten in Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zahlen, ohne dass sie Anspruch auf irgendeinen Besitz hat. Die negativen und positiven Vertragszinsen von Gildewerk BV werden bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt.
4.8 Gildewerk B.V. ist berechtigt, zusätzlich zu den Zahlungsbestimmungen in Artikel 8 nachstehend, nach eigenem Ermessen von der Gegenpartei eine Vorauszahlung oder Sicherheit für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen, bevor sie die Lieferung vornimmt. Gildewerk BV kann sich ebenfalls auf Artikel 4.8 berufen, wenn Gildewerk BV und die Gegenpartei zuvor Verträge geschlossen haben, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
5 FORTSETZUNG DER LIEFERUNG
5.1 Gildewerk BV kann nicht verpflichtet werden, mit der Lieferung der Waren zu beginnen, bevor sie nicht alle erforderlichen Informationen erhalten hat und, soweit zutreffend, gemäß Artikel 8 die vereinbarte(n) Zahlung(en) erhalten hat (haben). Kommt es aufgrund dieser Bestimmung zu einer Lieferverzögerung, so geht dies zu Lasten und auf Risiko der anderen Partei. In einem solchen Fall wird Gildewerk BV den Liefertermin entsprechend anpassen.
5.2 Wenn die Lieferung aufgrund einer oder mehrerer Ursachen ohne Verschulden von Gildewerk BV nicht normal, ohne Unterbrechung oder ohne zusätzliche Kosten erfolgen kann, ist Gildewerk BV berechtigt, die zusätzlichen Kosten von der Gegenpartei zu verlangen.
5.3 Alle Kosten, die Gildewerk BV im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags auf Wunsch der Gegenpartei entstehen, gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.4 Verzögert sich die von Gildewerk BV durchgeführte Lieferung aus einem Grund, für dessen Risiko sie verantwortlich ist, wird Gildewerk BV die Gegenpartei innerhalb einer angemessenen Frist benachrichtigen. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sie in angemessener Weise über eine angepasste Lieferfrist sprechen werden. Wenn Gildewerk BV und ihre Gegenpartei diesbezüglich keine Einigung erzielen, gelten die Bestimmungen von Artikel 4.1.
6 EMPFANG, REKLAMATION UND RETOUREN
6.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen. Wenn die Gegenpartei sichtbare Mängel, Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Defekte feststellt, müssen diese auf dem Frachtbrief oder der Packliste vermerkt und Gildewerk BV unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden, oder die Gegenpartei muss Gildewerk BV innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Waren darüber informieren und dies Gildewerk BV unverzüglich schriftlich bestätigen. Dies gilt nicht für Produkte, die per Dropshipping geliefert werden. Der Kunde der Gegenpartei wendet sich dazu an die Gegenpartei.
6.2 Sonstige Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Waren oder innerhalb von 8 Kalendertagen, nachdem die Gegenpartei den Mangel billigerweise hätte feststellen können, unter Angabe des Grundes per Einschreiben an Gildewerk BV gemeldet werden.
6.3 Wenn die vorgenannten Beanstandungen Gildewerk BV nicht innerhalb der dort genannten Fristen mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Waren in gutem Zustand empfangen worden sind.
6.4 Die Waren werden in den bei Gildewerk BV vorrätigen Verpackungen geliefert. Geringfügige Abweichungen von z.B. angegebenen Maßen, Gewichten, Zahlen oder Farben (der Waren oder der Verpackung) gelten nicht als Mangel seitens Gildewerk BV.
6.5 Bei Unvollkommenheiten von Naturprodukten können keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn diese Unvollkommenheiten mit der Natur und den Eigenschaften des Rohstoffs oder der Rohstoffe zusammenhängen, aus denen das Produkt hergestellt wird.
6.6 Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus, bis die Reklamation von Gildewerk B.V. formell anerkannt wurde.
6.7 Gildewerk BV muss die Möglichkeit gegeben werden, eine Beschwerde zu untersuchen. Wenn eine Rücksendung für die Untersuchung einer Reklamation erforderlich wird, geschieht dies nur dann auf Kosten und Risiko von Gildewerk BV, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
6.8 Eine Rücksendung erfolgt in jedem Fall auf eine von der Gildewerk BV zu bestimmende Weise. Retouren müssen in der Originalverpackung zurückgesendet werden. Die Retourensendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
6.9 Wenn die Waren nach der Lieferung ihre Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung verändert haben, ganz oder teilweise be- oder verarbeitet wurden, beschädigt sind oder umgepackt wurden, erlischt das Recht auf Reklamation.
6.10 Bei berechtigten Reklamationen erstattet Gildewerk BV die von der Gegenpartei bereits geleisteten Zahlungen für die Waren und die Kosten für die Rücksendung innerhalb einer angemessenen Frist zurück, indem sie den Betrag auf das Bankkonto überweist, von dem die Zahlung geleistet wurde. Zur Erstattung der Rücksendung muss die Gegenpartei Gildewerk BV eine Rechnung in Höhe der tatsächlichen Kosten der Rücksendung zusammen mit einem Nachweis dieser Kosten zusenden. Etwaige Schäden werden gemäß den in Artikel 7 genannten Bestimmungen reguliert.
7 | HAFTUNG UND GARANTIE
7.1 Gildewerk BV erfüllt seine Pflichten so, wie es von einem Unternehmen in ihrer Branche erwartet werden kann, übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Todesfälle und Personenschäden, Folgeschäden, Betriebsverluste, Gewinneinbußen und/oder Stagnationsschäden, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen von Gildewerk BV, seiner Mitarbeiter oder von ihnen eingeschalteter Dritter ergeben, es sei denn, es selbst, sein Vorstand und/oder seine leitenden Mitarbeiter handeln vorsätzlich und/oder grob fahrlässig.
7.2 Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikel 7 ist die Haftung von Gildewerk BV – aus welchem Grund auch immer – auf höchstens einmal den Betrag des Nettopreises der im Rahmen des betreffenden Vertrags gelieferten Waren oder ausgeführten Arbeiten beschränkt.
7.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7.2 ist Gildewerk BV niemals verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag übersteigt, für den Gildewerk BV zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich versichert ist, sofern die Entschädigung durch die Versicherung von Gildewerk BV gedeckt ist.
7.4 Gildewerk BV garantiert die übliche, normale Qualität und Tauglichkeit der gelieferten Waren. Die tatsächliche Lebensdauer der Waren kann jedoch nicht garantiert werden.
7.5 Bei sichtbaren Fehlern, Unvollkommenheiten und/oder Mängeln in oder an den Waren, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich Gildewerk BV, diese Waren nach eigenem Ermessen kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen. Die Gegenpartei muss Gildewerk BV so schnell wie möglich über den Fehler, die Unvollkommenheit oder den Mangel informieren.
7.6 Wenn die von Gildewerk BV gelieferten Waren mit einer Herstellergarantie versehen sind, gilt diese Garantie gleichermaßen zwischen den Parteien, sofern sie im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie zulässig ist.
7.7 Die Gegenpartei verliert ihre Rechte gegenüber Gildewerk BV, haftet für alle Schäden, die Dritten entstanden sind, und stellt Gildewerk BV von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn und soweit
7.7.1 der vorgenannte Schaden durch unsachgemäße und/oder anweisungs- und/oder beratungswidrige Verwendung und/oder unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) der gelieferten Sachen durch die Gegenpartei verursacht wurde; oder
7.7.2 der vorgenannte Schaden durch Fehler, Unvollständigkeit oder Ungenauigkeiten in Daten, Materialien, Informationsträgern und dergleichen verursacht wurde, die Gildewerk BV von der Gegenpartei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden.
7.8 In allen Fällen ist die Frist, innerhalb derer Gildewerk BV auf Ersatz des festgestellten Schadens verklagt werden kann, auf 6 Monate begrenzt, gerechnet ab dem Tag, an dem die Schadensersatzpflicht festgestellt wurde.
8 | RECHNUNG UND ZAHLUNG
8.1 Wenn Gildewerk BV zum ersten Mal einen Vertrag mit der Gegenpartei abschließt, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, hat die Zahlung vor dem Versand oder der Lieferung zu erfolgen, es sei denn, es wurde im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung muss gemäß den Zahlungsanweisungen von Gildewerk BV erfolgen.
8.2 Wenn Gildewerk BV mit der Gegenpartei bereits Verträge geschlossen hat, auf die auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, hat die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übersendung der Rechnung zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben im Voraus schriftlich eine andere Frist vereinbart. Die Gildewerk BV versendet ihre Rechnungen auf digitalem Weg als E-Mail, die die Rechnung als pdf-Anhang enthält, an die von der Gegenpartei angegebene E-Mail Adresse. Die Gegenseite ist für die Korrektheit der E-Mail-Adresse verantwortlich und wird Gildewerk BV über etwaige Änderungen informieren.
8.3 Wenn eine Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist Gildewerk BV berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ab dem
31. Kalendertag nach dem Datum der Rechnungsstellung bis einschließlich des Tages der vollständigen Bezahlung.
8.4 Wenn eine Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist Gildewerk BV befugt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Dies gilt auch schon vor dem Zeitpunkt des Verzugs, wenn Gildewerk BV einen begründeten Verdacht hat, dass es Gründe gibt, an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln.
8.5 Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen dienen immer zuerst der Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und dann der Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen, es sei denn, die Gegenpartei erklärt bei der Zahlung ausdrücklich schriftlich, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
8.6 Wenn die Gegenpartei aus welchem Grund auch immer eine oder mehrere Gegenforderungen gegen Gildewerk BV hat oder vorhersehbar erwerben wird, verzichtet die Gegenpartei auf ihr Recht, diese Forderung mit der Forderung von Gildewerk BV gegen sie zu verrechnen. Dieser Verzicht auf das Recht auf Verrechnung gilt auch, wenn der Gegenpartei ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wurde und/oder wenn sich die Gegenpartei im Konkurs befindet.
8.7 Gildewerk BV kann nach eigenem Ermessen unter den in diesem Artikel 8 genannten oder ähnlichen Umständen den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise auflösen, auch in Verbindung mit einer Forderung nach (zusätzlichem) Schadenersatz.
9 | EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Gildewerk BV behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor und wird diese so lange liefern, bis die Gegenpartei ihre gesamten Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gildewerk BV aus irgendeinem Vertrag erfüllt hat. Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen unter anderem in der Zahlung des Preises für die Waren, zuzüglich der Forderungen für die im Zusammenhang mit dieser Lieferung ausgeführten Arbeiten sowie der Forderungen für zusätzliche Kosten und gegebenenfalls der Entschädigung für die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der anderen Partei.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen von der Gegenpartei nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden.
9.3 Wenn sich Gildewerk BV auf den Eigentumsvorbehalt beruft, gilt der in Bezug auf die Waren geschlossene Vertrag als aufgelöst, unbeschadet des Rechts von Gildewerk BV, Schadenersatz, entgangenen Gewinn und zusätzliche Kosten (einschließlich Zinsen) zu fordern. Gildewerk BV oder ein von Gildewerk BV beauftragter Dritter ist berechtigt, sich Zugang zu den Waren zu verschaffen, um sie auf Wunsch selbst zurückzuholen (zurückholen zu lassen), und die Gegenpartei verpflichtet sich, falls erforderlich, auf erstes Ersuchen von Gildewerk BV oder im Namen von Gildewerk BV jede Unterstützung zu leisten, um die Rückholung der Waren zu erleichtern.
9.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, Gildewerk B.V. so schnell wie möglich schriftlich von dem Umstand in Kenntnis zu setzen, dass Dritte Rechte an Waren geltend machen, die einem Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Artikel 9 unterliegen.
10 VERPFÄNDUNG DER GELIEFERTEN WAREN
10.1 In Anbetracht von Artikel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt sich die Gegenpartei damit einverstanden, dass sie bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gildewerk BV nicht befugt ist, die gelieferten Sachen an Dritte zu verpfänden und/oder ein besitzloses Pfandrecht darauf zu errichten und/oder die Sachen zur Lagerung unter die tatsächliche Kontrolle eines oder mehrerer Finanziers zu stellen. Sollte die andere Partei eine der vorgenannten Handlungen vornehmen, gilt dies als zurechenbare Nichterfüllung ihrerseits. In diesem Fall kann Gildewerk BV ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag sofort aussetzen oder den Vertrag auflösen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, unbeschadet ihres Rechts auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn und zusätzliche Kosten (einschließlich Zinsen).
11 | KONKURS UND VERÄUSSERUNG
11. 1 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Vertrag zwischen der Gildewerk BV und der Gegenpartei ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten in dem Moment aufgelöst, in dem die Gegenpartei einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, sich im Antrag auf (vorläufigen) Zahlungsaufschub stellt, sich im Konkurs befindet, von einer Pfändung betroffen ist, unter Vormundschaft oder Zwangsverwaltung gestellt wird oder anderweitig die Verfügungsgewalt oder Rechtsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile ihres Vermögens verliert, es sei denn, der Verwalter oder der Konkursverwalter erkennt die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Nachlassschulden an.
12 | HÖHERE GEWALT
12. 1 Wenn die Erfüllung dessen, wozu Gildewerk BV aufgrund des mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags verpflichtet ist, nicht möglich ist und dies auf eine nicht zu vertretende Nichterfüllung seitens Gildewerk BV und/oder seitens von Gildewerk BV für die Ausführung des Vertrags eingeschalteter Dritter oder Lieferanten zurückzuführen ist, oder wenn ein anderer schwerwiegender Grund auf Seiten von Gildewerk BV vorliegt, ist Gildewerk BV berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei für eine von Gildewerk BV zu bestimmende angemessene Frist auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Tritt die oben genannte Situation ein, wenn der Vertrag teilweise erfüllt worden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber Gildewerk BV bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
12.2 Zu den Umständen, unter denen eine nicht zurechenbare Nichterfüllung vorliegt, gehören: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Unruhen im In- und Ausland, behördliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung von Arbeitnehmern oder Androhung solcher Umstände; Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsverhältnisse; Witterungsverhältnisse; Betriebsunterbrechungen durch Feuer, Unfall oder andere Ereignisse und Naturereignisse; dies alles ungeachtet dessen, ob die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung bei Gildewerk BV, ihren Lieferanten oder von ihr zur Erfüllung der Verpflichtung eingeschalteten Dritten erfolgt.
13 | AUFLÖSUNG, STORNIERUNG UND/ODER KÜNDIGUNG
13.1 Sofern nicht zwingende Bestimmungen etwas anderes vorschreiben, verzichtet die Gegenpartei auf ihr Recht, den Vertrag mit Gildewerk BV aufzulösen oder zu stornieren.
14 | GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
14.1 Die von Gildewerk BV hergestellten und verkauften Waren sowie ihre Werbe- und verkaufsfördernden Äußerungen und/oder andere Waren (wie z.B. Modelle) können Markennamen und Logos tragen. Die Gegenpartei sollte sich vergewissern, ob dies der Fall ist.
14.2 Die Parteien sind sich einig und stellen fest, dass eine Verletzung der geltenden Markengesetzgebung in Bezug auf die von Gildewerk BV gelieferten Waren oder eine andere Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk BV einen schwerwiegenden Mangel seitens der Gegenpartei darstellt, der die Beendigung der Geschäftsbeziehung und die Auflösung oder Auflösung von noch nicht abgeschlossenen Verträgen rechtfertigt, unbeschadet der Verpflichtung der Gegenpartei, alle aus diesem Mangel resultierenden Schäden zu ersetzen.
15 | ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
15.1 Auf den zwischen Gildewerk BV und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder in irgendeiner Weise (direkt oder indirekt) mit ihm zusammenhängen, werden nach niederländischem Recht geregelt.
15.2 Wenn die Rechtsordnung des Bestimmungslandes der Waren für Gildewerk BV günstiger ist als das niederländische Recht, werden die vermögensrechtlichen Folgen eines Eigentumsvorbehalts an zur Ausfuhr bestimmten Waren abweichend von den Bestimmungen in Artikel 15.1 nach diesem Recht geregelt.
15.3 Alle Streitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen niederländischen Gericht des Bezirksgerichts Amsterdam vorgelegt.
15.4 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem mit einer außerhalb der Niederlande ansässigen Gegenpartei geschlossenen Vertrag ergeben, ist Gildewerk BV berechtigt, gemäß den Bestimmungen in Artikel 15.3 zu handeln oder nach eigenem Ermessen das zuständige Gericht in dem Land, in dem die Gegenpartei ansässig ist, anzurufen.
15.5 Das Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich für unanwendbar erklärt.
16 | SONSTIGE UND ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als „Allgemeine Geschäftsbedingungen 11. Juni 2024“ bezeichnet.
16.2 Frühere oder spätere Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben keinen Einfluss auf das Geschäft, auf das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt wurden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.